
Einleitung:
Wenn öffentlich subventionierte Wohlfahrts- und Betreuungskonzerne den Gang an die Öffentlichkeit antreten, ist ihnen mediale Aufmerksamkeit gewiss. Mit dramatischen Appellen schlägt derzeit die Lebenshilfe Gießen Alarm: In einer aktuellen Veröffentlichung warnt die Organisation eindringlich vor den drohenden Haushaltskürzungen bei der Eingliederungshilfe durch den Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und spricht von einer Gefährdung von Arbeitsplätzen sowie der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Doch wer die vertraglichen, gesetzlichen und ökonomischen Mechanismen des Sozialgesetzbuches (SGB IX) nüchtern analysiert, sieht sich mit einer unbequemen Frage konfrontiert: Geht es bei diesem lauten Aufschrei wirklich vorrangig um das individuelle Wohl der Betroffenen – oder fürchten die Trägerapparate schlicht um den garantierten Fluss millionenschwerer Refinanzierungen in die eigenen Kassen?
Der gesetzliche Anspruch: Das Subjekt steht im Zentrum, nicht der Träger
Um die Auseinandersetzung juristisch sauber einzuordnen, lohnt ein Blick in das mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) novellierte